Lizenz für die Aus­übung des Wandergewerbes

Damit Jeni­sche auf Wan­der­schaft ihre Dienst­leis­tun­gen und Waren auch legal anbie­ten konn­ten (und wohl auch, um der angeb­li­chen „Land­fah­rer­plage“ Herr wer­den zu kön­nen), wur­den vom Staat eine Zeit lang sol­che Lizen­zen, auch „Hau­sier­scheine“ genannt, aus­ge­stellt. Diese waren zumeist auf einen bestimm­ten Bezirk (hier Imst) oder auch nur eine Gemeinde beschränkt und konn­ten, wie bei einem moder­nen Füh­rer­schein, in der Regel nicht an Dritte über­tra­gen wer­den. Nach Ablauf einer gewis­sen Frist (in die­sem Fall bin­nen eines Jah­res) musste der Schein erneut bean­tragt werden.

Es wurde genau fest­ge­legt, wel­cher Art von Dienst­leis­tung der/die Inhaber:in einer sol­cher Lizenz nach­ge­hen durfte bzw. wel­che Waren ver­trie­ben wer­den konn­ten. In die­sem Fall war der Trä­ger des Papiers dazu berech­tigt, Pfan­nen zu fli­cken und Regen­schirme zu reparieren.

Ver­ein­zelt konnte wohl auch ver­merkt wer­den, wel­che Per­son in Aus­nah­me­fäl­len – wie etwa bei einer ein­schrän­ken­den Ver­let­zung des Lizenz­in­ha­bers – dazu berech­tigt war, sich mit dem vor­lie­gen­den „Hau­sier­schein“ stell­ver­tre­tend auszuweisen.

Bei einer Miss­ach­tung der Auf­la­gen droh­ten den „Delin­quen­ten“ umge­hend emp­find­li­che Stra­fen – Wie etwa der Ent­zug des Doku­ments und/oder das Ver­bot, erneut eine sol­che Lizenz zu beantragen.

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