Kur­rende von dem k. k. Guber­nium in Innerösterreich

In die­sem Rund­schrei­ben aus dem 18. Jahr­hun­dert erfolgte die lan­des­fürst­li­che Anwei­sung, die „Gott­scheer Untertha­nen“ fortan mög­lichst an Grenz­über­que­run­gen zu hin­dern. Das Ein­rei­se­ver­bot in die habs­bur­gi­schen Kron­län­der galt laut Doku­ment auch für Per­so­nen, die zwar einen ent­spre­chen­den Pass bei sich tru­gen, die­ser aber bereits älter als ein Jahr war.

Zum Ent­ste­hungs­zeit­punkt die­ses Doku­men­tes war das Her­zog­tum Krain zwar schon lange der Herr­schaft der Habs­bur­ger­mon­ar­chie unter­wor­fen, aber galt de Jure (noch) nicht als eines ihrer Kron­län­der. Da in der Kur­rende aus­drück­lich von den „Gott­scheer Untertha­nen“ die Rede ist, könnte das Ein­rei­se­ver­bot unter ande­rem auch an diese juris­ti­sche Tat­sa­che geknüpft sein.

Als „Gott­scheer“ bezeich­net man die Nach­fah­ren eini­ger Kärnt­ner und Tiro­ler Siedler:innen, die Anfang des 14. Jahr­hun­derts im Zuge eines Bin­nen­ko­lo­ni­sa­ti­ons­pro­jek­tes im heu­ti­gen Slo­we­nien ange­sie­delt wur­den. Aus ihrer ursprüng­li­chen Hei­mat brach­ten sie das „Gott­schee­ri­sche“ mit: Einen sehr alten süd­bay­ri­schen Dia­lekt, der, wie das Jeni­sche, heute kurz vor dem Aus­ster­ben steht. Den weni­gen Men­schen, die sich noch als „Gottscheer:in“ iden­ti­fi­zie­ren, bleibt eine Aner­ken­nung als Min­der­heit vom slo­we­ni­schen Staat bis heute verwehrt.

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