Die Fol­gen staat­li­cher Ehe­ver­bote für Betrof­fene in Liechtenstein

Nicht nur in Liech­ten­stein, son­dern auch in ande­ren Staa­ten Euro­pas kam es im 19. Jahr­hun­dert zu Auf­la­gen, die fest­schrie­ben, wel­che Per­so­nen aus welt­li­cher Sicht für eine Ehe­schlie­ßung in Frage kamen. Ziel die­ser Vor­schrif­ten war es, die Gebur­ten­rate zu kon­trol­lie­ren und den Reich­tum der Gemein­den zu sichern, die für ihre Armen unter­halts­pflich­tig waren. 

Da die Kir­che dabei von den Staats­or­ga­nen bewusst über­gan­gen wor­den war (schließ­lich unter­stand sie eigent­lich kei­ner welt­li­chen Gesetz­ge­bung), war es für ledige Paare immer noch mög­lich, sich im Aus­land oder von „rebel­li­schen“ Geist­li­chen ehe­li­chen zu las­sen. Auch wenn der Staat sol­che Ehen für ungül­tig erklärte oder mit Haft­stra­fen und Bußen ahn­dete, besa­ßen sie gesell­schaft­li­che Gül­tig­keit: Die Ver­hei­ra­te­ten und deren Nach­wuchs ent­ging so immer­hin der Äch­tung ihrer Mitmenschen. 

Die­ser Bei­trag von Klaus Bie­der­mann aus dem Jahr­buch des his­to­ri­schen Ver­eins für das Fürs­ten­tum Liech­ten­stein rollt diese his­to­ri­sche The­ma­tik am Bei­spiel Lich­ten­steins auf. In Öster­reich war die Lage durch­aus vergleichbar.

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